MODELLFLUGORDNUNG

DES 1. MODELLSPORTCLUB JAHNSDORF E. V.

 

Zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Modellflugbetriebs am Aufstiegsgelände bei Leukersdorf hat der Vorstand am 09.02.2011 folgende Flugordnung beschlossen:

§ 1 Regelungen der Aufstiegserlaubnis

Der Modellflugbetrieb am Vereinsgelände darf von Mitgliedern des 1. Modellsportclub Jahnsdorf e. V. und Gastpiloten durchgeführt werden. Gastpiloten zahlen eine Gebühr von 5 Euro/Tag. Der Flugbetrieb unterliegt den Bestimmungen des Erlaubnisbescheides der Landesdirektion Dresden vom 16. Dezember 2010 der im Vereinsheim ausliegt und von jedem Teilnehmer am Flugbetrieb zur Kenntnis genommen werden muss. Die Bestimmungen sind genauestens zu beachten. Die wichtigsten Regelungen werden im Folgenden auszugsweise in die Flugordnung übernommen:

(1)     Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden

(2)     Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.

(3)     Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z. B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.

(4)     Straßen und Wege dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden (z. B. Kraftfahrzeuge).

(5)     Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben, sofern sie steuerbar sind, anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

(6)     Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat(z.B. jeder Kfz-Führer).

(7)     Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein.

(8)     Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Funkanlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde. Sollten dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen auftreten, sind die Bundesnetzagentur und die Luftfahrtbehörde hierüber in Kenntnis zu setzen.

(9)     Die Modelle dürfen nur innerhalb des im Erlaubnisbescheid festgelegten Flugraums geflogen werden. Ein Lageplan hängt im Vereinsheim aus. Dies gilt auch für Modelle mit Turbinenantrieb. Modelle, deren Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht, aerodynamische Eigenschaften) eine Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten, dürfen auf dem Modellfluggelände nicht betrieben werden.

(10)   Es dürfen nur Flugmodelle bis 25 kg Gesamtmasse betrieben werden. Der Flugleiter kann im Zweifel den Start eines Großmodells untersagen bis der Nachweis erbracht wurde, dass die Gewichtsgrenze eingehalten wird.

(11)   Die zulässigen Aufstiegszeiten müssen zuverlässig eingehalten werden:

Werktage

10 bis 13/15 bis 19 Uhr

Sonn- und Feiertage

10 bis 13/15 bis 19 Uhr

Flugmodelle ohne Verbrennungsmotoren dürfen von Sonnenaufgang (SR) bis Sonnenuntergang (SS) betrieben werden.

§ 2 Flugleiter

(1) Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit eines Flugleiters durchgeführt werden, der den Flugbetrieb überwacht und erforderlichenfalls ordnend eingreift. Flugleiter ist

·       an Wochenenden und Feiertagen sowie bei Veranstaltungen derjenige, der vom Vorstand hierzu eingeteilt wurde. Eine Liste hängt aus.

·       ansonsten das erste volljährige Vereinsmitglied, das am Gelände erscheint oder derjenige, auf den sich die Anwesenden einigen.

Der Flugleiter darf nicht selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um selbst Modelle zu betreiben. Dies ist im Modellflugbuch mit Angabe des Zeitraums und des Vertreters zu vermerken.

(2)     Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung der Modellflieger vorliegt und die Funkfernsteuerung den Vorschriften entspricht. Im Zweifel hat er die Teilnahme zu untersagen, wenn die Nachweise nicht erbracht werden.

(3)     Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den technischen Anforderungen in Bezug auf Flugsicherheit und Schallschutz nicht entsprechen, oder die aufgrund ihrer Flugbetriebseigenschaften die Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten (siehe § 1 Abs. 9). Er muss den Flugbetrieb einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten einen sicheren Flugbetrieb gefährden.

(4)     Den Anordnungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Flugordnung oder des Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er übt für den Verein das Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom Platz verweisen. Diese Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Dieser entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen.

(5)     Der Flugleiter hat die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch vollständig und in leserlicher Schrift vorzunehmen. Es ist das vom Verein ausgegebene Muster zu verwenden

(6)       Wenn sich höchstens zwei Personen zielgerichtet auf dem Modellfluggelände aufhalten, kann auch ohne Anwesenheit eines Flugleiters Modellflugbetrieb durchgeführt werden. Hierzu zählen auch dauerhaft anwesende Zuschauer, Angehörige u. ä. In diesem Fall sind die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch von den Modellfliegern selbst vorzunehmen.

§ 3 Sicherheit

(1)     Bei Flugbetrieb dürfen die Start- und Landebahn und der Vorbereitungsbereich nur von den Piloten, ihren Helfern und vom Flugleiter betreten werden. Alle anderen Personen müssen sich im Aufenthaltsraum hinter dem Sicherheitszaun aufhalten.

(2)     Für die Funkfernsteuerung dürfen nur die zugelassenen Frequenzen benutzt werden. Vor dem Einschalten des Senders muss sichergestellt werden, dass die Frequenz nicht bereits belegt ist. Die Frequenzbelegung wird wie folgt gekennzeichnet:

·       Eintrag im Flugbuch

·       Anbringung der Frequenzmarke auf der Frequenztafel

(3)     Für alle Personen, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, gilt ein absolutes Alkoholverbot.

§ 4 Lärmschutz

(1)     Am Fluggelände dürfen nur Flugmodelle eingesetzt werden, die einen Schallpegel von

85 dB(A)/25m bei Flugmodellen mit Kolbenmotoren und

95 dB(A)/25m bei Flugmodellen mit Turbinenantrieb

nicht überschreiten. Es dürfen maximal 4 Flugmodelle mit Kolbenmotoren oder 1 Flugmodell mit Turbinenantrieb gleichzeitig betrieben werden.

Bei gleichzeitigem Einsatz von 4 Flugmodellen verringert sich der Schallpegel eines jeden Modells um 6 dB.

 

(2)     Es dürfen nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, die im Lärmpass des Modellfliegers eingetragen sind. Die Lärmmessungen werden vom Lärmschutzbeauftragten des Vereins durchgeführt. Die Messung wird von ihm im Lärmpass bestätigt. Die Messung muss wiederholt werden, wenn an dem Modell Veränderungen vorgenommen wurden, die die Schallemission beeinflussen (v. a. Motor, Schalldämpfer, Luftschraube).

§ 5 Ordnung und Sauberkeit - Umweltschutz

(1)     Sämtlich Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den vorgesehenen Park- oder Fahrradabstellplätzen abgestellt werden. Keinesfalls darf auf den Zufahrtswegen oder auf benachbarten Feldern geparkt werden.

(2)     Die Modelle dürfen nur auf den Einstelltischen betankt werden. Bei Großmodellen sind die im Vereinsheim vorhandenen Wannen zu verwenden.

(3)     Mit der Natur ist schonend umzugehen. Es ist verboten, Tieren, v. a. Vögeln mit Modellen nachzustellen.

(4)     Sofern zur Bergung von außengelandeten Modellen bestellte Felder betreten werden müssen, ist dies im Flugbuch zu vermerken und der Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser wird einen Ausgleich des Schadens mit dem betroffenen Landwirt in die Wege leiten. Sofern die Bergung einen unverhältnismäßig hohen Flurschaden verursachen würde, muss diese zunächst unterbleiben und der Vorstand informiert werden.

(5)     Das Gelände muss in einem sauberen Zustand verlassen werden. Abfälle und Wertstoffe sind in den dafür vorgesehenen Behältern am Vereinsheim getrennt zu sammeln.

(6)     Eine Chemietoilette steht  zur Verfügung.

§ 6 Verhalten bei Unfällen

Bei Personenschäden sind zunächst Sofortmaßnahmen am Unfallort zu ergreifen. Hierfür steht der Erste Hilfe-Kasten in jedem KFZ zur Verfügung. Bei Alarmierung der Unfallrettung wird der Modellflugplatz, Fürstenweg Leukersdorf (beschildert), genannt Bei der Alarmierung den Unfallhergang, die Art und Schwere der Verletzungen knapp und ruhig darstellen und das Gespräch nicht eher beenden, bevor die Rettungsleitstelle dazu auffordert!

 

Wichtige Rufnummern

DRK-Rettungsleitstelle

112

Kreiskrankenhaus Stollberg,

037296/53-0

Uwe Frank, Vorsitzender

0152/23623087

Mario Ontyd, stellv. Vorsitzender

0172/3564340

Polizeiinspektion Stollberg,

037296/900

Landesdirektion Dresden; Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt, Stauffenbergallee 2,

01099 Dresden

0351/825-3914

Jeder, der am Flugbetrieb teilnimmt, erkennt die mit dieser Flugordnung getroffenen Regelungen an. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Modellfluggelände sieht sich der Vorstand im Interesse aller Modellflieger des Vereins gehalten, Verstöße strikt zu ahnden. Es muss auch mit einer Anzeige bei der Luftfahrtbehörde gerechnet werden. Bei schweren oder fortgesetzten Verstößen droht der Vereinsausschluss!

Jahnsdorf,09.02.2011

1.MODELLSPORTCLUB JAHNSDORF e. V.

Uwe Frank, Vorsitzender:

Mario Ontyd, stellv. Vorsitzender: