MODELLFLUGORDNUNG
DES
1. MODELLSPORTCLUB JAHNSDORF E. V.
Zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen
Modellflugbetriebs am Aufstiegsgelände bei Leukersdorf hat der Vorstand am
09.02.2011 folgende Flugordnung beschlossen:
§ 1 Regelungen
der Aufstiegserlaubnis
Der
Modellflugbetrieb am Vereinsgelände darf von Mitgliedern des 1. Modellsportclub
Jahnsdorf e. V. und Gastpiloten durchgeführt werden. Gastpiloten zahlen
eine Gebühr von 5 Euro/Tag. Der Flugbetrieb unterliegt den Bestimmungen des
Erlaubnisbescheides der Landesdirektion Dresden vom 16. Dezember 2010 der im
Vereinsheim ausliegt und von jedem Teilnehmer am Flugbetrieb zur Kenntnis
genommen werden muss. Die Bestimmungen sind genauestens zu beachten. Die
wichtigsten Regelungen werden im Folgenden auszugsweise
in die Flugordnung übernommen:
(1)
Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die
Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden
(2)
Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen
frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.
(3)
Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes
(z. B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender
Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das
Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit etc.) zu
berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren
ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen
Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.
(4)
Straßen und Wege dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen
werden. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge wenn sichergestellt ist,
dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m
Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden (z. B.
Kraftfahrzeuge).
(5)
Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom
Steuerer beobachtet werden können. Sie haben, sofern sie steuerbar sind,
anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
(6)
Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt
werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort
oder einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat(z.B. jeder Kfz-Führer).
(7) Sämtliche
eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen
Schalldämpfer, der dem neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss,
ausgestattet sein.
(8)
Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden,
die den geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem
Betrieb dieser Funkanlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur
zu beachten.
(9)
Die Modelle dürfen nur innerhalb des im Erlaubnisbescheid festgelegten
Flugraums geflogen werden. Ein Lageplan hängt im Vereinsheim aus. Dies gilt
auch für Modelle mit Turbinenantrieb. Modelle, deren Flugbetriebseigenschaften
(Geschwindigkeit, Gewicht, aerodynamische Eigenschaften) eine Einhaltung der
Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten, dürfen auf dem Modellfluggelände
nicht betrieben werden.
(10)
Es dürfen nur Flugmodelle bis 25
kg Gesamtmasse betrieben werden. Der Flugleiter kann im Zweifel den Start
eines Großmodells untersagen bis der Nachweis erbracht wurde, dass die
Gewichtsgrenze eingehalten wird.
(11)
Die zulässigen Aufstiegszeiten müssen zuverlässig eingehalten werden:
Werktage |
10
bis 13/15 bis 19 Uhr |
Sonn-
und Feiertage |
10
bis 13/15 bis 19 Uhr |
Flugmodelle
ohne Verbrennungsmotoren dürfen von Sonnenaufgang (SR) bis
Sonnenuntergang (SS) betrieben werden. |
§
2 Flugleiter
(1)
Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit eines Flugleiters durchgeführt werden, der
den Flugbetrieb überwacht und erforderlichenfalls ordnend eingreift. Flugleiter
ist
·
an Wochenenden und
Feiertagen sowie bei Veranstaltungen derjenige, der vom Vorstand hierzu
eingeteilt wurde. Eine Liste hängt aus.
·
ansonsten das erste volljährige
Vereinsmitglied, das am Gelände erscheint oder derjenige, auf den sich die
Anwesenden einigen.
Der
Flugleiter darf nicht selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um
selbst Modelle zu betreiben. Dies ist im Modellflugbuch mit Angabe des Zeitraums
und des Vertreters zu vermerken.
(2)
Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die
entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass die erforderliche
Haftpflichtversicherung der Modellflieger vorliegt und die Funkfernsteuerung den
Vorschriften entspricht. Im Zweifel hat er die Teilnahme zu untersagen, wenn die
Nachweise nicht erbracht werden.
(3)
Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den
technischen Anforderungen in Bezug auf Flugsicherheit und Schallschutz nicht
entsprechen, oder die aufgrund ihrer Flugbetriebseigenschaften die Einhaltung
der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten (siehe § 1 Abs. 9). Er muss
den Flugbetrieb einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten
einen sicheren Flugbetrieb gefährden.
(4)
Den Anordnungen des Flugleiters
ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser
Flugordnung oder des Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er
übt für den Verein das Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den
ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom Platz verweisen. Diese
Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und dem
Vereinsvorstand mitzuteilen. Dieser entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen.
(5) Der Flugleiter hat die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch vollständig und in leserlicher Schrift vorzunehmen. Es ist das vom Verein ausgegebene Muster zu verwenden
(6)
Wenn sich höchstens zwei
Personen zielgerichtet auf dem Modellfluggelände aufhalten, kann auch ohne
Anwesenheit eines Flugleiters Modellflugbetrieb durchgeführt werden. Hierzu zählen
auch dauerhaft anwesende Zuschauer, Angehörige u. ä. In diesem Fall sind die
notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch von den Modellfliegern selbst
vorzunehmen.
§
3 Sicherheit
(1)
Bei Flugbetrieb dürfen die Start- und Landebahn und der
Vorbereitungsbereich nur von den Piloten, ihren Helfern und vom Flugleiter
betreten werden. Alle anderen Personen müssen sich im Aufenthaltsraum hinter
dem Sicherheitszaun aufhalten.
(2)
Für die Funkfernsteuerung dürfen nur die zugelassenen Frequenzen
benutzt werden. Vor dem Einschalten des Senders muss sichergestellt werden, dass
die Frequenz nicht bereits belegt ist. Die Frequenzbelegung wird wie folgt
gekennzeichnet:
·
Eintrag im Flugbuch
·
Anbringung der
Frequenzmarke auf der Frequenztafel
(3)
Für alle Personen, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, gilt ein
absolutes Alkoholverbot.
§
4 Lärmschutz
(1)
Am Fluggelände dürfen nur Flugmodelle eingesetzt werden, die einen
Schallpegel von
85 dB(A)/25m
bei Flugmodellen mit Kolbenmotoren und
95
dB(A)/25m bei Flugmodellen
mit Turbinenantrieb
nicht überschreiten. Es dürfen maximal 4
Flugmodelle mit Kolbenmotoren oder 1 Flugmodell mit Turbinenantrieb gleichzeitig
betrieben werden.
Bei gleichzeitigem Einsatz von 4
Flugmodellen verringert sich der Schallpegel eines jeden Modells um 6 dB.
(2)
Es dürfen nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, die
im Lärmpass des Modellfliegers eingetragen sind. Die Lärmmessungen werden vom
Lärmschutzbeauftragten des Vereins durchgeführt. Die Messung wird von ihm im Lärmpass
bestätigt. Die Messung muss wiederholt werden, wenn an dem Modell Veränderungen
vorgenommen wurden, die die Schallemission beeinflussen (v. a. Motor, Schalldämpfer,
Luftschraube).
§
5 Ordnung und Sauberkeit - Umweltschutz
(1)
Sämtlich Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den vorgesehenen Park-
oder Fahrradabstellplätzen abgestellt werden. Keinesfalls darf auf den
Zufahrtswegen oder auf benachbarten Feldern geparkt werden.
(2)
Die Modelle dürfen nur auf den Einstelltischen betankt werden. Bei Großmodellen
sind die im Vereinsheim vorhandenen Wannen zu verwenden.
(3)
Mit der Natur ist schonend umzugehen. Es ist verboten, Tieren, v. a. Vögeln
mit Modellen nachzustellen.
(4)
Sofern zur Bergung von außengelandeten Modellen bestellte Felder
betreten werden müssen, ist dies im Flugbuch zu vermerken und der Vorstand
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser wird einen Ausgleich des Schadens
mit dem betroffenen Landwirt in die Wege leiten. Sofern die Bergung einen unverhältnismäßig
hohen Flurschaden verursachen würde, muss diese zunächst unterbleiben und der
Vorstand informiert werden.
(6)
Eine Chemietoilette steht zur
Verfügung.
§
6 Verhalten bei Unfällen
Bei
Personenschäden sind zunächst Sofortmaßnahmen am Unfallort zu ergreifen.
Hierfür steht der Erste Hilfe-Kasten in jedem KFZ zur Verfügung. Bei
Alarmierung der Unfallrettung wird der Modellflugplatz, Fürstenweg Leukersdorf
(beschildert), genannt Bei der Alarmierung den Unfallhergang, die Art und
Schwere der Verletzungen knapp und ruhig darstellen und das Gespräch nicht eher
beenden, bevor die Rettungsleitstelle dazu auffordert!
Wichtige
Rufnummern
DRK-Rettungsleitstelle |
112 |
Kreiskrankenhaus
Stollberg, |
037296/53-0 |
Uwe
Frank, Vorsitzender |
0152/23623087 |
Mario
Ontyd, stellv. Vorsitzender |
0172/3564340 |
Polizeiinspektion
Stollberg, |
037296/900 |
Landesdirektion
Dresden; Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt, Stauffenbergallee 2,
01099
Dresden |
0351/825-3914 |
Jeder,
der am Flugbetrieb teilnimmt, erkennt die mit dieser Flugordnung getroffenen
Regelungen an. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Modellfluggelände
sieht sich der Vorstand im Interesse aller Modellflieger des Vereins gehalten,
Verstöße strikt zu ahnden. Es muss auch mit einer Anzeige bei der Luftfahrtbehörde
gerechnet werden. Bei schweren oder fortgesetzten Verstößen droht der
Vereinsausschluss!
Jahnsdorf,09.02.2011
1.MODELLSPORTCLUB
JAHNSDORF e. V.
Uwe
Frank, Vorsitzender:
Mario
Ontyd, stellv. Vorsitzender: